UStG: § 4 Abs 1
Bei der Aufteilung pauschaler Menüpreise (Pauschalpreis für mehrere selbstständige Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen) ist der Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Vorzug zu geben, weil diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern ("lineare Kürzung").