ASVG: § 175 Abs 2 Z 1, § 176 Abs 1 Z 7 lit a
Unfälle eines Mitglieds einer Freiwilligen Feuerwehr auf Wegen zu oder von einer Übung stehen dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und gelten als den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, wenn Ausgangs- bzw Endpunkt der konkreten Wege der Wohnort ist.