EStG: § 67 Abs 10, § 82
Werden Leistungsprämien kumuliert im ersten Halbjahr, aber fraktioniert in den ersten sechs Monaten eines Jahres ausbezahlt, verlieren sie ihren Charakter als Sonderzahlungen dennoch nicht. Sie sind vielmehr nach § 67 Abs 10 EStG - aufgrund der fraktionierten Auszahlung - wie ein laufender Bezug zu versteuern, bleiben aber bei Berechnung des Jahressechstels außer Ansatz.