vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mehr Rufbereitschaft statt Nachtdienste bei steigendem Gehalt - keine verschlechternde Versetzung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6535/8/2017 Heft 6535 v. 9.2.2017

ArbVG: § 101

Auch eine tiefgreifende Änderung der Arbeitszeiteinteilung ist als Versetzung zu verstehen. Es liegt aber keine (zustimmungspflichtige) verschlechternde Versetzung vor, wenn es im Zuge einer Spitalsreform zu einem gänzlichen Wegfall der Nachtdienste bei gleichzeitiger Umstellung auf (schlechter entlohnte) Rufbereitschaftsdienste kommt, wenn sich das Jahresgehalt der betroffenen Ärzte durch die gleichzeitige Anhebung der Ambulanzgebühren insgesamt sogar erhöhte. Bei einer Relation von (bislang) sechs Nachtdiensten zu (nunmehr) sechs bis neun Rufbereitschaftsdiensten monatlich kann auch nicht von einer relevanten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen gesprochen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte