ArbVG: § 101
Auch eine tiefgreifende Änderung der Arbeitszeiteinteilung ist als Versetzung zu verstehen. Es liegt aber keine (zustimmungspflichtige) verschlechternde Versetzung vor, wenn es im Zuge einer Spitalsreform zu einem gänzlichen Wegfall der Nachtdienste bei gleichzeitiger Umstellung auf (schlechter entlohnte) Rufbereitschaftsdienste kommt, wenn sich das Jahresgehalt der betroffenen Ärzte durch die gleichzeitige Anhebung der Ambulanzgebühren insgesamt sogar erhöhte. Bei einer Relation von (bislang) sechs Nachtdiensten zu (nunmehr) sechs bis neun Rufbereitschaftsdiensten monatlich kann auch nicht von einer relevanten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen gesprochen werden.