ABGB: § 863
OLG Linz 28. 9. 2016, 12 Ra 66/16m
Die Klägerin ist seit 1997 als Vertragsbedienstete im Krankenpflegefachdienst beim beklagten Land angestellt. Von Beginn an verrichtete sie überwiegend Nachtdienste, doch wurde ihr bereits bei der Einstellung mitgeteilt, dass sie ausnahmsweise auch zu Tagdiensten verpflichtet sei. Sämtliche Vorgesetzte der Klägerin teilten sie hauptsächlich im Nachtdienst ein, wussten jedoch auch um die Verpflichtung der Klägerin zur Tagdienstleistung in Notfällen. Von Jänner 2006 bis November 2013 wurde die Klägerin zu keinen Tagdiensten eingeteilt. Aufgrund einer dienstlichen Notwendigkeit erfolgte Mitte November 2013 die Einteilung zu zwei Tagdiensten, denen die Klägerin widersprach. Daraufhin wurde der Klägerin auch vom Personalleiter die Zulässigkeit der Tagdiensteinteilung dargelegt, die Klägerin beharrte aber unter Berufung auf eine vertragliche Vereinbarung darauf, nur zu Nachtdiensten eingeteilt werden zu dürfen. Nach dieser Besprechung wurde die Klägerin wiederum ausschließlich zu Nachtdiensten eingeteilt, und zwar bis zur erneuten Tagdienstzuteilung am 23./24. 8. 2014.