EStG: § 106a
VO (EWG) 1408/71: Art 17
Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG stellt eine "Familienleistung" im Sinne der Verordnungen (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004 dar. Als Familienleistung des Aufenthaltsstaates steht er nicht zu, wenn ein nach Österreich entsendeter Arbeitnehmer aufgrund von Ausnahmevereinbarungen nach Art 17 bzw Art 16 dieser Verordnungen hinsichtlich der Familienleistungen den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterstellt bleibt.