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Lang, Kein uneingeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates in Arbeitsverträge, ASoK 2016, 470

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6532/23/2017 Heft 6532 v. 19.1.2017

Der Beitrag geht der Frage nach, ob dem Betriebsrat das Recht zukommt, ohne Einverständnis des Arbeitnehmers in dessen Arbeitsvertrag Einsicht zu nehmen. Die Autorin betont, dass in § 89 Z 4 ArbVG ausdrücklich festgehalten wird, dass - sofern im Betrieb Personalakten geführt werden - dem Betriebsrat "bei Einverständnis des Arbeitnehmers" Einsicht in dessen Personalakten zu gewähren ist. Lang vertritt die Ansicht, dass der Arbeitsvertrag typischer Inhalt des Personalaktes iSd § 89 Z 4 ArbVG ist und daher der Arbeitnehmer der Einsichtnahme des Betriebsrates in den Arbeitsvertrag zustimmen müsse; der Betriebsrat habe demnach nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht in den Arbeitsvertrag. Aus dem Gesetzeswortlaut und aus der Systematik der Einsichtsrechte ergebe sich außerdem, dass Arbeitsverträge auch nicht von § 89 Z 1 und 2 ArbVG erfasst werden - in der Literatur werden aber diesbezüglich auch andere Ansichten vertreten (zB Drs in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, § 89 Rz 25). Schließlich liegt nach Ansicht Langs ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Datengeheimnis iSd § 15 Abs 1 DSG vor, wenn der Betriebsinhaber dem Betriebsrat den Arbeitsvertrag offenlegt, ohne dass der betroffene Arbeitnehmer dem zuvor zugestimmt hat.

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