Der Beitrag geht der Frage nach, ob dem Betriebsrat das Recht zukommt, ohne Einverständnis des Arbeitnehmers in dessen Arbeitsvertrag Einsicht zu nehmen. Die Autorin betont, dass in § 89 Z 4 ArbVG ausdrücklich festgehalten wird, dass - sofern im Betrieb Personalakten geführt werden - dem Betriebsrat "bei Einverständnis des Arbeitnehmers" Einsicht in dessen Personalakten zu gewähren ist. Lang vertritt die Ansicht, dass der Arbeitsvertrag typischer Inhalt des Personalaktes iSd § 89 Z 4 ArbVG ist und daher der Arbeitnehmer der Einsichtnahme des Betriebsrates in den Arbeitsvertrag zustimmen müsse; der Betriebsrat habe demnach nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht in den Arbeitsvertrag. Aus dem Gesetzeswortlaut und aus der Systematik der Einsichtsrechte ergebe sich außerdem, dass Arbeitsverträge auch nicht von § 89 Z 1 und 2 ArbVG erfasst werden - in der Literatur werden aber diesbezüglich auch andere Ansichten vertreten (zB Drs in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, § 89 Rz 25). Schließlich liegt nach Ansicht Langs ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Datengeheimnis iSd § 15 Abs 1 DSG vor, wenn der Betriebsinhaber dem Betriebsrat den Arbeitsvertrag offenlegt, ohne dass der betroffene Arbeitnehmer dem zuvor zugestimmt hat.