ASVG: § 107 Abs 1, Abs 2
OGH 13. 9. 2016, 10 ObS 119/16x
Das Recht auf Rückforderung einer zu Unrecht erbrachten Leistung nach § 107 Abs 1 ASVG besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, es unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern (§ 107 Abs 2 lit a ASVG; vgl OGH 28. 5. 2013, 10 ObS 62/13k, ARD 6336/8/2013).