ASVG: § 254 Abs 1 Z 1
OGH 11. 11. 2016, 10 ObS 107/16g
Vorliegen dauerhafter Invalidität
Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 besteht ein Anspruch auf Invaliditätspension - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur mehr dann, wenn Invalidität (§ 255 ASVG) aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF SRÄG 2012) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht