IT-KV: § 15
OGH 16. 12. 2016, 8 ObA 68/16g
Für die Einstufung in eine bestimmte Tätigkeitsfamilie ist - wie sich dies im vorliegenden Fall insbesondere auch aus § 15 Abs 4 IT-KV ergibt - die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. Die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbeispiele dürfen bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht vernachlässigt werden, vielmehr kann in der Regel aus dem Zutreffen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Einstufung in die betreffende Beschäftigungsgruppe geschlossen werden. Werden Mischtätigkeiten verrichtet, dann entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen.