IT-KV: § 15
OLG Wien 28. 9. 2016, 8 Ra 22/16p
Die Klägerin bekämpft die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass sie aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit in die Tätigkeitsfamilie "Spezielle Tätigkeiten (ST1)" des Kollektivvertrages für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-KV) einzustufen sei und begehrt eine Einstufung in die Tätigkeitsfamilie "Spezielle Tätigkeiten (ST2)". Dazu brachte sie vor, sie sei Bindeglied zwischen den Kunden und der Arbeitgeber-Gesellschaft gewesen und es sei ihre Aufgabe gewesen, "die Projekte zu koordinieren, deren Fortgang zu planen und zu beobachten und korrigierend einzugreifen sowie zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber zu vermitteln und Lösungsvorschläge vorzubereiten". Zudem habe sie ein Budget über gehabt, das sie überwachen habe müssen. Es lägen daher Managementaufgaben vor, die die Einstufung in ST2 rechtfertigten. Die Tätigkeit sei mit den im Kollektivvertrag als Beispiel für die Tätigkeitsfamilie ST2 genannten Controllingtätigkeiten vergleichbar.