AVRAG: § 7i Abs 3 idF BGBl I 2011/24
VwGH 9. 11. 2016, Ra 2016/11/0120
Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitgeber die Unterentlohnung von Arbeitnehmern iSd § 7i Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2011/24 vorgeworfen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Arbeitnehmer nach dem Kollektivvertrag für die Bauindustrie und das Baugewerbe als "angelernte Arbeiter" und daher, so der Tatvorwurf, mit einem Bruttostundenlohn von € 11,46 hätten entlohnt werden müssen, oder ob (wie das Verwaltungsgericht meint) der bezahlte Bruttostundenlohn von € 9,92 rechtmäßig war, weil diese Arbeitnehmer nach dem KV nur als "Hilfsarbeiter" zu entlohnen waren.