Durch das LSD-BG wird, wie zuvor durch das AVRAG, die Unterentlohnung mit Verwaltungsstrafe bedroht. § 29 Abs 1 Satz 2 LSD-BG wirft mehrere Fragen auf, die im Beitrag näher thematisiert werden. Danach liegt bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Laut Gerhartl ist etwa der Fall problematisch, dass der Arbeitgeber nach einer Unterentlohnung zwischenzeitlich korrekt entlohnt, ehe es wieder zur Unterentlohnung kommt. Es stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen der Begehung eines (unterbrochenen und daher fortgesetzten) Deliktes und mehrerer Delikte. Nach Ansicht Gerhartls kommt auch während eines Kontrollzeitraums die Begehung mehrerer Delikte jedenfalls in Betracht, sodass für die Bestimmung der Zahl der Delikte die Unterbrechungszeiträume zu den Zeiträumen, in denen unterentlohnt wird, in Bezug gesetzt werden müssen. Ein weiterer Aspekt des Beitrages betrifft die wiederholte Unterentlohnung - in einem solchen Fall erhöht sich der Strafrahmen. Was unter einem Wiederholungsfall zu verstehen ist, geht weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien hervor. Der Autor vertritt die Ansicht, dass eine mehrfache Tatbegehung auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbescheides (bereits) ein Wiederholungsfall ist. Zuletzt äußert Gerhartl Bedenken in Bezug auf die Verfassungskonformität der Bestimmungen (zumindest) betreffend mehrfache bzw wiederholte Unterentlohnungen.