Dieser Artikel geht auf die Frage ein, ob dann, wenn eine sogenannte "kleine" Elternteilzeit nach § 15i MSchG vereinbart wurde, der Dienstnehmer automatisch auf die "große" Elternteilzeit nach § 15h MSchG "umsteigen" kann, sofern die für die "große" Elternteilzeit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Autoren beleuchten diesbezüglich unterschiedliche Lösungsansätze, ausgehend von dem praktischen Anwendungsfall, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Elternteilzeit beim Dienstgeber bspw nur 18 Dienstnehmer beschäftigt waren, zum Zeitpunkt aber, als die Dienstnehmerin eine Änderung ihrer Elternteilzeit beabsichtigt, bereits mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt waren. Lehnt nämlich der Dienstgeber den Änderungswunsch der Dienstnehmerin ab, stellt sich die Frage, ob die Regeln des § 15k MSchG ("große" Elternteilzeit) oder jene des § 15l MSchG ("kleine" Elternteilzeit) anzuwenden sind, was für die Frage, ob der Dienstgeber oder der Dienstnehmer klagen muss, von entscheidender Bedeutung ist. Der erste Lösungsansatz besagt zusammengefasst, dass aus dem Fürsorgegedanken des MSchG ein automatischer Übertritt in den "großen" Anspruch abgeleitet werden kann. Der zweite Lösungsansatz gelangt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzeswortlaut auf den Verbleib in der "kleinen" Elternteilzeit schließen lässt. Der dritte Lösungsansatz führt im Ergebnis dazu, dass die Dienstnehmerin die Änderung der Dauer der Elternteilzeit bekannt gibt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für die "große" Elternteilzeit vorliegen. Nach Ansicht der Autoren sind alle 3 Lösungsvarianten - wohl in abgestufter Form - argumentierbar.