Im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Einsatz von Dienstnehmern innerhalb des EWR bzw der Schweiz besteht die Verpflichtung, die Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung bei der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) zu melden. Zankel berichtet - bereits unter Berücksichtigung des LSD-BG, das mit 1. 1. 2017 in Kraft tritt -, über die Rahmenbedingungen dieser Meldungen und einzelne sich daraus ergebende Rechtsprobleme. Gemäß § 7b Abs 3 AVRAG bzw § 17 Abs 2 AÜG muss der Dienstgeber die ZKO-Meldung spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeit in Österreich erstatten. Diese Ein-Wochen-Frist wird mit 1. 1. 2017 ersatzlos gestrichen, sodass gemäß § 19 Abs 1 LSD-BG die Entsendung bzw grenzüberschreitende Überlassung lediglich vor Aufnahme der Tätigkeit in Österreich zu melden ist. Zu beachten sei ua, dass es für Entsendungen und Überlassungen unterschiedliche Formulare (ZKO3- und ZKO4-Meldung) gibt. In diesem Zusammenhang zitiert der Autor eine Entscheidung des LVwG Steiermark (30.13-559/2015), wonach bei irrtümlicher Verwendung des unrichtigen Formulars eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist. Zankel kritisiert diese Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass eine Bestrafung von Dienstgebern, die sich bei der Art der ZKO-Meldung geirrt haben, Art 56 AEUV widerspricht und europarechtswidrig ist.