ABGB: § 1159a, § 1162b
OLG Wien 26. 7. 2016, 10 Ra 66/16y
Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auch auf den freien Dienstvertrag (analog) anwendbar. Auch wenn die §§ 1151 ff ABGB auf freie Dienstverträge daher nicht unmittelbar und uneingeschränkt angewendet werden können, sind sie doch insoweit beachtlich, als sie nicht von der persönlichen Abhängigkeit ausgehen und es sich nicht um spezifische Regeln zum Schutz des sozial Schwächeren handelt.