ABGB: § 1431, § 1437
BUAG: § 8 Abs 1, § 9a
Trägt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis dem BUAG unterliegt, einseitig jene Tage, an denen es keine Arbeit für den Arbeitnehmer gibt, als Urlaub ein und unterfertigt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung, wonach der für diese "Urlaubstage" ausbezahlte Urlaubszuschuss ein Vorschuss sei, den er zurückzahlen muss, sollte er im nächsten Jahr nicht mehr beim Arbeitgeber tätig sein, so hat sich der Arbeitnehmer, wenn er nach der Winterpause aus eigenem Willen das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufnimmt, um den - mangels Urlaubsvereinbarung rechtsgrundlos ausbezahlten - Urlaubszuschuss bereichert und ist zur Rückzahlung verpflichtet.