NSchG-Novelle 1992: Art V § 2, § 3
OGH 26. 7. 2016, 9 ObA 79/16g
Bereits in der Entscheidung OGH 8. 7. 1999, 8 ObA 274/98x, ARD 5060/1/99, wurde darauf verwiesen, dass die durch Art V § 1 Z 1 der NSchG-Nov 1992, BGBl 1992/473, erfassten Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistungen gemäß § 3 dieses Gesetzes haben (Zeitguthaben, Anm), wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art V § 2 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, dass bei Zutreffen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen während der Nachtarbeit von zumindest sechs Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest vier Stunden fällt. Die negative Anspruchsvoraussetzung, dass in die Nachtarbeitszeit nicht "regelmäßig und in erheblichem Ausmaß" Arbeitsbereitschaft fällt, ist in Analogie zu der vergleichbaren Formulierung in § 5 AZG dahin gehend zu verstehen, dass die Dauer der Arbeitsbereitschaft nur etwa ein Drittel der gesamten Bezugsgröße ausmachen dürfe.