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Wiesinger, Einstufung von Bauangestellten, PV-Info 7/2016, 12

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6516/22/2016 Heft 6516 v. 22.9.2016

Die richtige Einstufung von Bauangestellten nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie ist von wesentlicher Bedeutung, ziehen doch zu niedrige Einstufungen die Gefahr einer Bestrafung wegen Lohndumping nach sich. Wiesinger gibt in seinem Beitrag unter Anführung zahlreicher Beispiele aus der Judikatur einen Überblick über die richtige Einstufung und damit eine Hilfestellung, um das kollektivvertragliche Mindestgehalt korrekt zu bestimmen. Insbesondere geht er auch auf die in der Auskunftspraxis oftmals nachgefragte Einstufung von gewerberechtlichen Geschäftsführern ein. Ein solcher sei nach seiner tatsächlichen Tätigkeit, die allerdings nicht unter den Anforderungen der Gruppe A4 liegen darf, einzustufen. Bei der korrekten Einstufung von Bauleitern auf Großbaustellen erfolge die Unterscheidung danach, ob der Bauleiter auf der Großbaustelle letztverantwortlich ist (dann A5) oder nur für einen Abschnitt verantwortlich ist (dann A4). Ist für die Leitung eines Bauabschnitts keine eigene Initiative des Angestellten nötig, ist der Abschnittsbauleiter nur in A3 einzustufen. Auf Kleinbaustellen (das sind solche, die sich zwar in Details von anderen Bauvorhaben unterscheiden, aber doch iaR nach einem ähnlichen Schema ablaufen, werden gar keine Bauleiter iSd Kollektivvertrages tätig.

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