Bei für ihre GmbH tätigen, nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern kann persönliche Weisungsungebundenheit zur Zuordnung ihrer Bezüge zu § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG führen. In der bisherigen Praxis wurde diese Bestimmung im Wesentlichen auf geschäftsführende GmbH-Gesellschafter angewendet. In einem aktuellen Fall vertritt die Finanzverwaltung nun aber die Ansicht, dass aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität auch die Bezüge der Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG gelten. Aufgrund der VwGH-Rsp sieht der Autor die Finanzverwaltung damit nicht im Recht. Denn für Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion, deren Beteiligung 25 % nicht übersteigt, reiche die Sperrminorität nicht aus, über den in Vertretung der GmbH ihnen gegenüber die Dienstgeberfunktion ausübenden Geschäftsführer so bestimmen zu können, dass sie seinen Weisungen nicht folgen müssten. Die Frage, ob bei solchen Gesellschaftern ohne Geschäftsführungsfunktion ein Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 2 EStG vorliegt oder nicht, sei daher ausschließlich nach dessen Legaldefinition in Satz 1 und 2 zu beurteilen.