Die Autoren geben in ihrem Beitrag einen Überblick über die einschlägigen Bestimmungen über die gesetzliche Ruhepause und zeigen dabei insbesondere auch die Unterschiede der Regelungen im AZG und im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf. Während Ruhepausen von Dienstnehmern, die dem AZG unterliegen, unbezahlt sind, sofern nicht durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag Gegenteiliges vereinbart ist, haben Bundesbeamte und Vertragsbedienstete einen Rechtsanspruch auf eine bezahlte halbstündige Mittagspause. Im Gegensatz zum AZG sieht das BDG auch keine Sanktionen bei Verstößen gegen die Regelungen über die Gewährung bzw Aufzeichnung von Ruhepausen vor. Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Ruhepausen außerhalb des Beamtendienstrechts gibt es aber ua für werdende Mütter und stillende Arbeitnehmerinnen. Rauchpausen sind hingegen in aller Regel unbezahlt und wird Arbeitgebern empfohlen, Raucher zur Aufzeichnung von Rauchpausen anzuhalten, damit nicht im Endeffekt quasi über die Hintertür ein Anspruch auf bezahlte Rauchpause bewirkt werde.