Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nach § 4 Abs 3 BPGG nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Diese Bestimmung sollte klarstellen, dass der "natürliche", alters- und entwicklungsabhängige Pflegebedarf bei der Beurteilung nach dem BPGG nicht zu berücksichtigen ist. Um einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen für die Entscheidungsträger und die Gerichte zu schaffen, wurde nun eine eigene Verordnung erlassen, die mit 1. 9. 2016 in Kraft tritt und bei Anträgen auf Zuerkennung oder Erhöhung von Pflegegeld anzuwenden ist, die ab diesem Tag einlangen. Durch das Inkrafttreten der Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) kommt es grundsätzlich bei gleichbleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe. Mit der Kinder-EinstV werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und somit keine Differenzrechnung mehr vorzunehmen ist. Andererseits werden Zeitwerte festgelegt, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen. (BGBl II 2016/236)