ASVG: § 177
OGH 7. 6. 2016, 10 ObS 62/16i
Krankheiten sind in der Unfallversicherung nur dann versichert, wenn es sich um eine der in Anlage 1 zu § 177 ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen handelt und wenn ihre Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit liegt. Auch bei Behauptung des Vorliegens einer Berufskrankheit trifft die objektive Beweislast, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, den Versicherten. Eine Umkehrung der Beweislast erfolgt nicht.