ASVG: § 177
Gemäß Nr 46 der in Anlage 1 zum ASVG aufgelisteten Berufskrankheiten sind Berufskrankheiten durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (zB FSME oder Borreliose), beschränkt auf "Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie auf Tätigkeiten in Unternehmen, bei denen eine ähnliche Gefährdung besteht".