ASVG: § 173, § 203
OGH 10. 5. 2016, 10 ObS 38/16k
Im vorliegenden Fall hat die AUVA im Jahr 1999 mit Bescheid rechtskräftig festgestellt, dass die Atemwegserkrankung des Versicherten nicht als Berufskrankheit zu qualifizieren ist. Seit diesem Bescheid nahm die Schwere der beruflich verursachten Asthmaerkrankung des Versicherten zu, sodass er aufgrund der beruflich bedingten chemisch-irritativen Asthmaerkrankung seit Ende 2012 in seiner Erwerbsfähigkeit in einem Ausmaß von 30 % (zuvor 20 %) gemindert ist. Die gegen die (neuerliche) Nichtanerkennung der Lungenkrankheit als Berufskrankheit erhobene Klage wurde nun vom OGH in letzter Instanz abgewiesen: