AngG: § 27 Z 6
OLG Linz 1. 6. 2016, 12 Ra 43/16d
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Entlassung einer Angestellten aufgrund einer erheblichen Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG zu Recht erfolgte. Diese bezeichnete ihren Arbeitskollegen Ing. F*** H*** als "Arsch", warf ihm vor, dass er "ihr das Hackl ins Kreuz gehaut" und "keine Eier in der Hose" habe. Außerdem beschuldigte sie ihn, sie verleumdet zu haben, und drohte ihm eine Anzeige wegen Verleumdung an. Derartige Äußerungen erfüllen zweifelsfrei den Entlassungstatbestand nach § 27 Z 6 AngG.