GewO 1859: § 82 lit f
OLG Wien 25. 2. 2016, 10 Ra 55/15d
Wird ein Lkw-Lenker vom Arbeitgeber unter der Androhung der Entlassung aufgefordert, die Tachoscheiben, Liefer- und Wochenscheine herauszugeben, und verweigert er die Herausgabe, ohne einen Grund zu nennen, so hat er damit gegen seine Pflicht zur Herausgabe der sein Arbeitsverhältnis und die Geschäftsgebarung des Arbeitgebers betreffenden Dokumente verstoßen und ist die deswegen ausgesprochene Entlassung gerechtfertigt. Einer weiteren Ermahnung bedurfte es nicht, die Beharrlichkeit liegt auf der Hand. Dem Arbeitgeber war es unter diesen Umständen nicht zumutbar, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer einer Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.