Gewo 1869: § 82 lit f
OGH 26. 7. 2016, 9 ObA 89/16b
Gemäß § 82 lit f erster Tatbestand GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er "die Arbeit unbefugt verlassen hat". Darunter ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterlassung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit zu verstehen. Auch ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann daher einen Entlassungsgrund iS dieser Bestimmung verwirklichen. Da § 82 lit f GewO 1859 iSd § 27 Z 4 AngG auszulegen ist (vgl zB OGH 4. 9. 2002, 9 ObA 51/02v, ARD 5410/5/2003), muss das Dienstversäumnis aber auch in diesem Fall pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren.