GewO 1859: § 82 lit g
OLG Wien 12. 4. 2016, 10 Ra 97/15f
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Entlassung eines Arbeiters, einer Reinigungskraft, wegen grober Ehrenbeleidigung gemäß § 82 lit g GewO 1859 zu Recht erfolgte. Die beiden vorgesetzten Dienstnehmerinnen Isabella R***und Vesna M*** leiteten ein Gespräch mit dem Arbeiter damit ein, dass sie ihm vorwarfen, sich nicht an seinem Arbeitsplatz zu befinden. Dieser Vorwurf war nach den Feststellungen unrichtig; ob sich der Kläger im Schulgebäude und damit an seinem Arbeitsplatz aufhielt, war für die Vorgesetzten aber von außen nicht ersichtlich. Der Arbeiter wies den Vorwurf zurück; daraufhin übergaben M*** und R*** ihm das Kündigungsschreiben. Auf diesen Vorgang reagierte der Arbeiter insgesamt nervös, aufgebracht und aufgewühlt und fing an, ordinär zu schimpfen. Er tätigte in serbischer Sprache Äußerungen, die in ihrer wörtlichen Übersetzung etwa bedeuten "ich ficke deine angeschissene Mutter". Dazu äußerte er auf Deutsch "du bist meine Arschloch" und "du bist eine Sandler". Daraufhin wurde der Arbeiter entlassen.