AngG: § 27 Z 1
OGH 24. 9. 2015, 9 ObA 103/15k
Der Dienstgeber begründet die Vertrauensunwürdigkeit des Klägers - eines leitenden Angestellten - damit, dass er seinen neuen Direktor nicht ausreichend über seine Nebenbeschäftigungen informiert habe. Da der Kläger diese jedoch schon dem Vorgänger des Direktors schriftlich gemeldet hatte, ist nicht ersichtlich, warum es dem neuen Direktor nicht zumutbar gewesen sein soll, die Informationen etwa den in der Direktion aufliegenden Unterlagen zu entnehmen. Nach den Feststellungen war die Meldung auch nicht unrichtig.