Anhand des Ausgangsfalls, dass sich mehrere Arbeitnehmer mit der Behauptung an den Betriebsinhaber bzw den BR wenden, dass sie von Kollegen sexuell belästigt oder gemobbt werden, behandelt der Beitrag die allgemeinen Mitwirkungsrechte des BR bzw einzelner BR-Mitglieder gemäß § 89 bis § 92 ArbVG,, dh Überwachungs-, Interventions-, Informations- und Beratungsrechte. Strittig sei, ob sich der BR im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungsrechte auch um individuelle Belange einzelner Arbeitnehmer kümmern darf. Dies sei laut Drs dann zu bejahen, wenn der BR dabei auch die Gesamtinteressen der Belegschaft berücksichtigt. Zur ebenfalls umstrittenen Frage, ob die allgemeinen Mitwirkungsrechte nur dem Kollegialorgan oder auch den einzelnen BR-Mitgliedern zukommen, ist Drs der Meinung, dass diese bei Fehlen eines anderslautenden BR-Beschlusses von jedem BR-Mitglieder ausgeübt werden können.