Das Anfertigen von Aufnahmen der Mitarbeiter bei betrieblichen Anlässen sowie deren anschließende Verwendung für Unternehmenszwecke (zB auf der Firmenhomepage oder für Werbezwecke) ist zulässig, wenn das Interesse des Auftraggebers höher zu bewerten ist als das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Dies werde nach Ansicht der Autoren ua dann zu verneinen sein, wenn der Betroffene mit den Aufnahmen bloßgestellt wird oder eine Abbildung seine berechtigten Interessen verletzt (zB weil er sichtlich angeheitert ist). Unzulässig sei es auch, die in einem bestimmten Zusammenhang angefertigten Bilder ohne Zustimmung des Betroffenen in einem gänzlich anderen Zusammenhang zu verwenden.