Insbesondere in der Bauwirtschaft melden als Subunternehmer tätig werdende Scheinfirmen oft Dienstnehmer zur SV an und bleiben geplantermaßen das Entgelt schuldig. Der Beitrag behandelt zahlreiche damit im Zusammenhang stehende Fragen, angefangen von der Arbeitgebereigenschaft, die sich nach der Vertrauenstheorie richtet, über die spezielle Generalunternehmerhaftung für das kollektivvertragliche Entgelt in § 7c Abs 2 und 3 AVRAG, die Haftung des Generalunternehmers als Bürge nach § 7c Abs 2 AVRAG, die nach Ansicht des Autors dann in Betracht kommt, wenn der Generalunternehmer mit der Beauftragung des Subunternehmers wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG handelt, bis hin zur allfälligen Mitverantwortung von uU vorsätzlich an den Malversationen mithandelnden Arbeitnehmern.