EO: § 301, § 302
UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1
Nach § 302 EO steht dem Drittschuldner ein Kostenersatz für den Aufwand zu, der mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung verbunden ist. Eine solche Drittschuldnererklärung ist (ebenso wie Zeugenaussagen) eine bloße Wissenserklärung und nicht Ausdruck einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der "Kostenersatz" dient lediglich dazu, Aufwendungen bzw sonstige Nachteile (pauschaliert) zu ersetzen, die dem von einem behördlichen Eingriff Betroffenen entstanden sind. Die Erbringung der Drittschuldnererklärung (zB durch den Arbeitgeber aufgrund von Lohnexekutionen) stellt somit keine steuerbare Leistung nach dem UStG dar.