ASVG: § 113 Abs 4
BVwG 17. 2. 2015, L510 2015909-1
Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.