ASVG § 18b
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG setzt ua voraus, dass die betreffende Person den Angehörigen "unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft" pflegt. Davon ist bei einer Pflegeleistung von 20 Wochenstunden auszugehen.