UStG: § 3a Abs 11 lit a
VwGH 28. 1. 2015, 2010/13/0012
Verpflichtet sich eine Künstleragentur in der Rechtsform einer GmbH gegenüber einem Veranstalter, einen bestimmten Künstler zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort im Ausland "zu präsentieren", ist sie es, die dem Veranstalter den Auftritt des Künstlers und damit die Erbringung einer künstlerischen (oder unterhaltenden) Leistung schuldet. Dass sie die "Gesangsleistung" nicht selbst erbringen kann, sondern sich dazu eines Dritten (des Künstlers) bedienen muss, ändert nichts an dieser Beurteilung.