Praktikanten können im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder eines "normalen" Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden. Eingangs erläutert die Autorin die Begriffe "Praktikanten" und "Volontäre", ehe sie sich mit der Judikatur zur rechtlichen Qualifikation von Praktika auseinandersetzt. Diese ziehe zur Beurteilung der Rechtsnatur der Beschäftigungsverhältnisse von Auszubildenden einerseits die zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers entwickelten Abgrenzungsmerkmale heran, andererseits stelle sie auf das Überwiegen des Ausbildungszwecks als entscheidendes Abgrenzungskriterium ab. Überwiege der Ausbildungszweck, so messe die Rsp den Umständen, die auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten, mitunter keine Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang weist Przeszlowska auf die ihrer Ansicht nach berechtigte Kritik in der Literatur an der Überbetonung des Ausbildungszwecks hin. Ihrer Ansicht nach liege immer dann ein Ausbildungsverhältnis vor, wenn die universitären bzw schulischen Vorschriften oder die betrieblichen Erfordernisse dem Auszubildenden einen Gestaltungsspielraum im Ausbildungsverhältnis einräumen, sei es etwa bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitszeit oder der Möglichkeit, einzelne Tätigkeiten abzulehnen und stattdessen eine andere Tätigkeit anzuregen.