AngG: § 39
ABGB: § 1163
Sowohl die Urkundeneigenschaft des Dienstzeugnisses als auch das sogenannte Erschwernisverbot des § 39 Abs 1 AngG bzw § 1163 Abs 1 ABGB verlangen eine in der äußeren Form einwandfreie Ausfertigung des Dienstzeugnisses; die äußere Form des Zeugnisses darf jedenfalls nicht so beschaffen sein, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geschlossen werden kann (vgl OGH 20. 1. 2012, 8 ObA 7/12f, ARD 6226/5/2012).