AngG: § 38
Verstößt ein Arbeitnehmer zwar gegen die vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel, ist aber ein konkreter Schaden nicht feststellbar und wurden auch die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers berücksichtigt, so ist die Mäßigung der Konventionalstrafe auf Null gerechtfertigt.