ASGG: § 54 Abs 2
Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG, der auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtet ist, muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Aus diesem - vom OGH nicht zu überprüfenden - Sachverhalt müssen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können.