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Klarer Sachverhalt ist Voraussetzung für Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG

RechtsprechungVerfahrensrechtARD 6407/10/2014 Heft 6407 v. 24.7.2014

ASGG: § 54 Abs 2

Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG, der auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtet ist, muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Aus diesem - vom OGH nicht zu überprüfenden - Sachverhalt müssen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können.

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