Entgegen der herrschenden Lehre und der vom OGH in 9 ObA 133/12t, ARD 6322/5/2013, vertretenen Rechtsansicht leitet der Autor aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck des § 117 ArbVG ab, dass es zulässig sei, dass über die in § 117 ArbVG vorgesehene Anzahl an gänzlich vom Dienst freizustellenden Betriebsratsmitgliedern hinaus weitere BR-Mitglieder für BR-Tätigkeiten vom Dienst freigestellt werden. Eine (vom OGH festgestellte) Nichtigkeit einer derartigen Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber könne nicht mit dem zwingenden Charakter des ArbVG begründet werden. Auch die weiteren für die Unzulässigkeit einer über § 117 ArbVG hinausgehenden Freistellung von BR-Mitgliedern angeführten Argumente (zB unzulässige Bevorteilung des Betriebsrates, Verstoß gegen den Grundsatz der Ehrenamtlichkeit des Betriebsratsamtes) reichen seiner Ansicht nach in Summe nicht für die Qualifikation einer derartigen Vereinbarung als gesetzwidrig aus. Weiters geht Gerhartl in seinem Beitrag auf die Frage ein, ob auch eine Freistellung von BR-Mitgliedern oder Nicht-BR-Mitgliedern ausschließlich für Gewerkschaftstätigkeiten in Betracht kommt. Seiner Ansicht nach könne eine solche Freistellung nach Maßgabe der allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen durchaus vereinbart werden.