BUAG-Urlaubsersatzleistung - Übergangsregelung für Austritte zwischen 1. 7. 2014 und 31. 10. 2014: Haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in dem eben genannten Zeitraum endet, offene Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2011 und davor, so können sie einen Antrag auf Urlaubsersatzleistung stellen. Die Ansprüche werden in diesen Fällen am 10. 11. ausgezahlt, der SV-Zeitraum beginnt mit 1. 11. 2014. Der Arbeitnehmer darf während des Auszahlungszeitraumes nicht in einem BUAG-pflichtigen Betrieb beschäftigt sein. Diese Information auf der BUAK-Homepage (www.buak.at ) bezieht sich auf die mit BGBl I 2013/137, ARD 6345/1/2013, erfolgte Neuregelung der Urlaubsersatzleistung im BUAG und die nun einige Änderungen und Klarstellungen dazu enthaltende und demnächst in Kraft tretende BUAG-Novelle (zur Regierungsvorlage siehe ARD 6402/19/2014).