Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Abholen von Dienstkleidung an einer außerbetrieblichen Abgabestelle vergütungspflichtig ist, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts abverlangt wird. Die Wegzeit ist dann zu vergüten, wenn sie zusätzlich anfällt und nicht an die Stelle der nicht vergütungspflichtigen Zeit des Zurücklegens des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tritt. Der Arbeitnehmer muss den Weg zu und von der Abgabestelle und die Verkehrsmittel so wählen, dass es für den Arbeitgeber am günstigsten ist. Wenn der Arbeitsvertrag oder der anzuwendende Tarifvertrag (Kollektivvertrag) keine spezielle Vergütungsregel für das Abholen der Dienstkleidung enthalten, richtet sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen vertraglichen oder tariflichen Bestimmung (BAG/BRD 19. 3. 2014, 5 AZR 954/12). Die Grundsätze dieser Entscheidung entsprechen auch der österreichischen Rechtslage; die Vergütungspflicht kann im Fall derartiger Weisungen auch aus § 1041 ABGB abgeleitet werden.