Abgesehen von der Maßnahmenbeschwerde hat jeder Beteiligte die im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Die Kosten sind jedoch als Betriebsausgaben abzugsfähig bzw können im außerbetrieblichen Bereich Werbungskosten darstellen. Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Zur Berücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung meint die Finanzverwaltung, dass diese keinesfalls dann abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige nicht obsiegt. Nach der deutsche Judikatur zu § 33 Abs 2 dEStG (vor dessen Novellierung) sind hingegen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Verfahrensführung aussichtsreich und nicht mutwillig erscheint. Dieser Grundsatz könne nach Ansicht der Autoren in Österreich - mangels Ausnahme für Prozesskosten - ebenfalls Anwendung finden.