Der VwGH hat - dem OGH folgend - entschieden, wenn ein KV für die Berechnung der Überstundenentlohnung einen günstigeren Teiler und/oder einen 50 % übersteigenden Überstundenzuschlag vorsieht, kann der KV zulässigerweise auch regeln, dass Zulagen und Zuschläge nicht in die Berechnungsgrundlage für Überstundenzuschläge einzubeziehen sind. Die KV-Regelung muss aber im Ergebnis für den Arbeitnehmer günstiger sein (siehe VwGH 11. 12. 2013, 2012/08/0217, ARD 6385/11/2014). Nach Ansicht der Autorin müsse der Arbeitgeber in jedem Fall eine Günstigkeitsvergleichsrechnung für jeden einzelnen Arbeitnehmer durchführen, um feststellen zu können, ob die KV- oder die AZG-Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist; dass eine Mehrheit der Arbeitnehmer begünstigt ist, reiche nicht aus. Fraglich bleibe, wie sich eine solche Günstigkeitsvergleichsrechnung in der Praxis ohne umfangreiche händische Berechnungen umsetzen lasse und ob eine einmal im Jahr vorgenommene Jahres-Günstigkeitsvergleichsrechnung ausreiche.