Der OGH hat eine Bestimmung in einem Angestellten-KV für rechtsunwirksam erklärt, wonach der Anspruch auf (aliquote) Sonderzahlungen entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch berechtigte Entlassung endet (9 ObA 82/13v, ARD 6383/7/2014). Da die im KV ohne Einschränkungen vorgesehenen Sonderzahlungen laufendes Entgelt für die tagtäglich geleistete Arbeit seien, erwerbe der Arbeitnehmer jeden Tag bereits einen aliquoten Anspruch. Eine KV-Bestimmung, die den bereits erworbenen Anspruch wieder "wegnimmt", widerspreche § 16 AngG. Da der OGH in seinem Urteil ausdrücklich betont, dass der hier anzuwendende KV den Anspruch auf Sonderzahlungen "zunächst ohne Einschränkungen und ohne Bedingungen" vorsieht, sind nach Ansicht der Autorin auch weiterhin KV-Regelungen zulässig, die den Sonderzahlungsanspruch selbst bereits unter der Bedingung gewähren, dass das Arbeitsverhältnis nicht in weiterer Folge durch berechtigte Entlassung oder unberechtigten Austritt endet. Es stehe nämlich den KV-Parteien frei, ob und unter welchen Bedingungen sie einen Sonderzahlungsanspruch regeln wollen. Ein Detailstudium der Bestimmung im jeweiligen KV sei jedenfalls unerlässlich.