In der Praxis werden immer wieder Gewerbescheine für einfache manuelle Hilfstätigkeiten gelöst und in der Folge als Vertragsform für eine Tätigkeit ein Werkvertrag oder freier Dienstvertrag abgeschlossen. Die Gebietskrankenkassen bzw die Finanzbehörde erkennen die selbstständige Tätigkeit als solche aber oftmals nicht an. In ihrem Beitrag skizziert die Autorin zunächst jene atypischen Umstände, die gegen einen Dienstvertrag sprechen könnten. Sie nennt 18 Fälle, die im Jahr 2013 vom VwGH entschieden wurden und folgende Tätigkeiten betrafen: Pizzazusteller, Hilfsarbeiter am Bau, Verspachtler, Monteure, Botenfahrer, Reinigungskräfte, mobile Krankenschwestern, Architekten, Ziviltechniker, Unternehmensberater, freie Projektmitarbeiter und Grafiker. In fast allen Fällen wurde das Vorliegen von echten Dienstverträgen bestätigt. Drei Fälle wurden wegen Feststellungsmängeln aufgehoben, was aber noch keinesfalls bedeute, dass es sich um Selbstständige handle. Nur im Fall eines Ziviltechnikers, der zwar in den Betrieb eingegliedert war, aber ua uneingeschränkt für seine Tätigkeit haftete und prozentuell an den Einnahmen beteiligt war (VwGH 21. 11. 2013, 2012/15/0025, ARD 6382/18/2014), könnte es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln.