Art 9 des von Österreich unterzeichneten und ratifizierten Zivilrechtsübereinkommens über Korruption regelt, dass Arbeitnehmer, die den zuständigen Personen oder Behörden in redlicher Absicht einen begründeten Korruptionsverdacht mitteilen, vor ungerechtfertigten Nachteilen geschützt werden müssen. Aus den Materialien ergibt sich, dass zB eine Kündigung oder eine Versetzung aus diesem Grund sittenwidrig und daher gemäß § 879 ABGB nichtig ist, sofern die Meldung in verhältnismäßiger Weise erstattet wurde. Nach Ansicht des Autors lasse sich dieses Ergebnis klar aus der Rechtsordnung ableiten, weiche aber von der wohl hA diametral ab. Im österreichischen Schrifttum werde überwiegend vertreten, dass eine Kündigung iZm Whistle Blowing schwer als sittenwidrige Kündigung iSd § 879 ABGB ausgelegt werden könne. Prozessual sei die Nichtigkeit nach Resch jedenfalls im Weg einer Leistungsklage auf das laufende Entgelt bzw subsidiär im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen.