Beim Thema Arbeitszeit wünschen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Flexibilität. Der Autor erläutert die gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und weist ua darauf hin, dass der OGH der "Arbeit auf Abruf" einen Riegel vorgeschoben hat, und eine einseitige Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit mittels Arbeitgeberweisung nicht möglich sei. Weiters werden Fragen der Anpassung der Normalarbeitszeit an den tatsächlichen Bedarf der zu erbringenden Arbeitsleitungen erörtert. Hinsichtlich der Festsetzung des Rahmens für die Normalarbeitszeit hebt Wolf ua betreffend Gleitzeit hervor, dass das Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers zwar nicht schrankenlos sein dürfe, aber überwiegen müsse. Die Lage der Normalarbeitszeit könne außerdem durch den Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen einseitig geändert werden, ua müsse eine Ankündigung mindestens 2 Wochen im Vorhinein erfolgen. Eine generelle Verkürzung der Ankündigungsfrist durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung sei aus tätigkeitsspezifischen Gründen möglich. Nach Ansicht des Autors rechtfertigt jede "Just-in-time"-Produktion die Verkürzung der Ankündigungsfrist als tätigkeitsspezifisch.